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   BSG, 12.07.1989 - 7 RAr 46/88   

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BSG, 12.07.1989 - 7 RAr 46/88 (https://dejure.org/1989,3788)
BSG, Entscheidung vom 12.07.1989 - 7 RAr 46/88 (https://dejure.org/1989,3788)
BSG, Entscheidung vom 12. Juli 1989 - 7 RAr 46/88 (https://dejure.org/1989,3788)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Auskunftserteilung nach Art. 1 § 7 Abs. 2 AÜG , Durchführung des Vorverfahrens

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1990, 157
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerwG, 27.02.1963 - V C 105.61

    Bemessung der Sozialhilfe für zwei Hilfsbedürftige in eheähnlicher Gemeinschaft

    Auszug aus BSG, 12.07.1989 - 7 RAr 46/88
    Auch bestehen keine Bedenken, in der Klageerhebung zugleich die Einlegung des Widerspruchs zu sehen (vgl. BVerwGE 15, 306, 310; BSGE 20, 199, 200 f = SozR Nr. 11 zu § 79 SGG), die im vorliegenden Falle die - mangels Rechtsbehelfsbelehrung einjährige - Widerspruchsfrist gewahrt hat.

    Soweit angenommen wird, der Widerspruchsbescheid könne durch Prozeßvorbringen der beklagten Verwaltung ersetzt werden (vgl. BVerwGE 15, 306, 310; 27, 141, 143; BVerwG DVBl 1959, 777; ablehnend BSGE 8, 3, 10; 19, 164, 167; BSG NJW 1963, 1374; vgl. jetzt aber BSG SozR 1500 § 78 Nr. 8) kann dies nur gelten, soweit das Vorbringen über bloßes Prozeßvorbringen hinausgeht und seinem Inhalt nach einer Widerspruchsentscheidung entspricht (vgl. BVerwGE 15, 306, 310; Peters/Sautter/Wolff aaO § 78 Anm. 3).

  • BVerwG, 26.04.1968 - VI C 113.67

    Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses für eine Leistungsklage oder

    Auszug aus BSG, 12.07.1989 - 7 RAr 46/88
    Der Ausspruch der Behörde muß daher potentielle Verbindlichkeit beanspruchen (vgl. dazu BVerwGE 29, 310, 312 f).

    Das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung spricht zwar allgemein gegen das Vorliegen eines Verwaltungsaktes, zwingt indessen nicht in allen Fällen zu einer solchen Beurteilung (vgl. BVerwGE 29, 310, 313; 41, 305, 307).

  • BSG, 18.02.1964 - 1 RA 90/61

    Berücksichtigung rentenerhöhender Beträge bei Erlass eines Rentenbescheides;

    Auszug aus BSG, 12.07.1989 - 7 RAr 46/88
    Auch bestehen keine Bedenken, in der Klageerhebung zugleich die Einlegung des Widerspruchs zu sehen (vgl. BVerwGE 15, 306, 310; BSGE 20, 199, 200 f = SozR Nr. 11 zu § 79 SGG), die im vorliegenden Falle die - mangels Rechtsbehelfsbelehrung einjährige - Widerspruchsfrist gewahrt hat.

    Daß das Vorverfahren noch nicht abschließend durchgeführt worden ist, führt nach der Rechtsprechung dazu, gemäß § 170 Abs. 2 Satz 2 SGG das Urteil des LSG aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen, um den Beteiligten Gelegenheit zu geben, das Vorverfahren abzuschließen (vgl. für viele BSGE 20, 199, 201 = SozR Nr. 11 zu § 79 SGG).

  • LSG Baden-Württemberg, 19.06.2020 - L 4 KR 3138/19

    Krankenversicherung - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Aufforderung zur

    Soweit das BSG im Urteil vom 12. Juli 1989 (7 RAr 46/88) das Verlangen der Erlaubnisbehörde gegenüber dem Verleiher, gemäß Art. 1 § 7 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) Auskünfte zu erteilen, als Verwaltungsakt angesehen habe, habe dies maßgeblich darauf beruht, dass die Verpflichtung zur Auskunftserteilung dort vollstreckbar und nicht lediglich eine Vorbereitungshandlung für eine spätere Sachentscheidung gewesen sei.

    In seinem Urteil vom 12. Juli 1989 (a.a.O.) habe das BSG allgemeine Kriterien dafür aufgestellt, wann ein Verwaltungsakt vorliege.

    Das SG hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass die Heranziehung zu einer Auskunft ein Verwaltungsakt sein kann, ein solches Auskunftsverlangen jedoch nicht regelmäßig als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juli 1989, a.a.O. Rn. 23 m.w.N.).

    Im Hinblick auf ein Auskunftsverlangen hat das BSG in seinem Urteil vom 12. Juli 1989 (a.a.O., Rn. 25) ausgeführt, dass eine behördliche Maßnahme nicht schon dann Regelungscharakter hat, wenn eine abstrakte und generelle Rechtspflicht im Einzelfall konkretisiert wird, vielmehr muss hinzukommen, dass die behördliche Maßnahme nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt darauf gerichtet ist, die Rechtsfolge, d.h. die Verpflichtung zu einer bestimmten Auskunft, kraft hoheitlicher Gewalt mit unmittelbarer Wirkung nach außen abschließend verbindlich zu regeln.

    Der Kläger sieht sich in seiner Rechtsauffassung daher auch zu Unrecht durch das Urteil des BSG vom 12. Juli 1989 (a.a.O.) bestätigt.

  • BSG, 29.06.1995 - 11 RAr 109/94

    Abtretung von Ansprüchen gemäß § 53 Abs. 3 SGB I, Urkunde über die Abtretung,

    Es bringt hinreichend zum Ausdruck, daß - im Gegensatz zu den Maßnahmen der Beklagten - die Alhi ungekürzt verlangt wird; daß das Schreiben nicht ausdrücklich als Widerspruch gekennzeichnet ist, ist unerheblich (BSG SozR 7815 Art. 1 § 7 Nr. 1).
  • BSG, 27.07.2000 - B 7 AL 42/99 R

    Aufforderung zur Stellung eines Antrags auf Altersrente ist Verwaltungsakt,

    Selbst wenn es sich bei der von Arbeitslosen geforderten Rentenantragstellung nicht um ein (durch Vollstreckung) erzwingbares Verhalten handelt (vgl zu einer derartigen Verfügung BSG SozR 7815 Art. 1 § 7 Nr. 1 S 3 f), wird doch durch die Aufforderung zur Rentenantragstellung auf den Arbeitslosen ein Druck ausgeübt, der dem Verlangen nach einem (durch Vollstreckung) erzwingbaren Verhalten nahekommt.
  • BSG, 18.03.1999 - B 12 KR 8/98 R

    Familienversicherung - Ausschluß - Kind - Stammversicherter - Bescheid -

    Der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 27. Juli 1995 ist in seiner Klage zu sehen (vgl BSG SozR 7815 Art. 1 § 7 Nr. 1 S 7 mwN; BSGE 65, 105, 107 = SozR 1500 § 78 Nr. 27 S 41).
  • BSG, 09.01.2020 - B 8 SO 11/19 BH

    Bescheidung eines Widerspruchs

    Klärungsbedürftige Rechtsfragen stellen sich angesichts der gefestigten Rechtsprechung des BSG zur Einbeziehung von Folge-/Änderungsbescheiden in ein laufendes Klageverfahren nach § 96 SGG (vgl BSG vom 17.12.2015 - B 8 SO 14/14 R, juris RdNr 11; BSG vom 9.12.2016 - B 8 SO 1/15 R, juris RdNr 12) , zum Beginn des Vorverfahrens durch Erhebung des Widerspruchs (§ 83 SGG , vgl BSG vom 22.4.1970 - 12 RJ 440/68 - SozEntsch BSG 5 § 1300 Nr. 18, juris RdNr 24) , zur Auslegung von Rechtsbehelfen (vgl BSG vom 13.7.2010 - B 8 SO 11/09 R - FEVS 62, 298, juris RdNr 11; BSG vom 12.7.1989 - 7 RAr 46/88 = SozR 7815 Art. 1 § 7 Nr. 1, juris RdNr 20) und zum Gegenstand eines Widerspruchs ( BSG vom 28.10.1965 - 8 RV 721/62 - SozR Nr. 10 zu § 78 SGG ) nicht.
  • BSG, 29.07.1992 - 11 RAr 57/91
    In diesem Zusammenhang ist zu beachten, daß der Hinweis, bei Verweigerung der Auskünfte und des Zutritts würden entsprechende Rückschlüsse auf die gewerberechtliche Zuverlässigkeit der Klägerin gezogen, kein zulässiges Mittel zur Durchsetzung der Duldungspflicht des Verleihers ist (vgl bereits BSG SozR 7815 Art. 1 § 7 Nr. 1 S 5).
  • BSG, 09.01.2020 - B 8 SO 13/19 BH

    Parallelentscheidung zu BSG B 8 SO 11/19 BH v. 09.01.2020

    Klärungsbedürftige Rechtsfragen stellen sich angesichts der gefestigten Rechtsprechung des BSG zur Einbeziehung von Folge-/Änderungsbescheiden in ein laufendes Klageverfahren nach § 96 SGG (vgl BSG vom 17.12.2015 - B 8 SO 14/14 R, juris RdNr 11; BSG vom 9.12.2016 - B 8 SO 1/15 R, juris RdNr 12) , zum Beginn des Vorverfahrens durch Erhebung des Widerspruchs (§ 83 SGG , vgl BSG vom 22.4.1970 - 12 RJ 440/68 - SozEntsch BSG 5 § 1300 Nr. 18, juris RdNr 24) , zur Auslegung von Rechtsbehelfen (vgl BSG vom 13.7.2010 - B 8 SO 11/09 R - FEVS 62, 298, juris RdNr 11; BSG vom 12.7.1989 - 7 RAr 46/88 = SozR 7815 Art. 1 § 7 Nr. 1, juris RdNr 20) und zum Gegenstand eines Widerspruchs ( BSG vom 28.10.1965 - 8 RV 721/62 - SozR Nr. 10 zu § 78 SGG ) nicht.
  • LSG Saarland, 09.05.2006 - L 9 AS 2/05

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Eigenheimzulage

    Das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung spricht in der Regel gegen das Vorliegen eines Verwaltungsaktes, zwingt aber nicht zu einer solchen Beurteilung (Bundessozialgericht in BSG SozR 7815 Art. 1 § 7 Nr. 1).
  • BSG, 09.01.2020 - B 8 SO 12/19 BH

    Parallelentscheidung zu BSG B 8 SO 11/19 BH v. 09.01.2020

    Klärungsbedürftige Rechtsfragen stellen sich angesichts der gefestigten Rechtsprechung des BSG zur Einbeziehung von Folge-/Änderungsbescheiden in ein laufendes Klageverfahren nach § 96 SGG (vgl BSG vom 17.12.2015 - B 8 SO 14/14 R, juris RdNr 11; BSG vom 9.12.2016 - B 8 SO 1/15 R, juris RdNr 12) , zum Beginn des Vorverfahrens durch Erhebung des Widerspruchs (§ 83 SGG , vgl BSG vom 22.4.1970 - 12 RJ 440/68 - SozEntsch BSG 5 § 1300 Nr. 18, juris RdNr 24) , zur Auslegung von Rechtsbehelfen (vgl BSG vom 13.7.2010 - B 8 SO 11/09 R - FEVS 62, 298, juris RdNr 11; BSG vom 12.7.1989 - 7 RAr 46/88 = SozR 7815 Art. 1 § 7 Nr. 1, juris RdNr 20) und zum Gegenstand eines Widerspruchs ( BSG vom 28.10.1965 - 8 RV 721/62 - SozR Nr. 10 zu § 78 SGG ) nicht.
  • BSG, 09.01.2020 - B 8 SO 14/19 BH

    Parallelentscheidung zu BSG B 8 SO 11/19 BH v. 09.01.2020

    Klärungsbedürftige Rechtsfragen stellen sich angesichts der gefestigten Rechtsprechung des BSG zum Beginn des Vorverfahrens durch Erhebung des Widerspruchs (§ 83 SGG , vgl BSG vom 22.4.1970 - 12 RJ 440/68 - SozEntsch BSG 5 § 1300 Nr. 18, juris RdNr 24) , zur Auslegung von Rechtsbehelfen (vgl BSG vom 13.7.2010 - B 8 SO 11/09 R - FEVS 62, 298, juris RdNr 11; BSG vom 12.7.1989 - 7 RAr 46/88 = SozR 7815 Art. 1 § 7 Nr. 1, juris RdNr 20) und zum Gegenstand eines Widerspruchs ( BSG vom 28.10.1965 - 8 RV 721/62 - SozR Nr. 10 zu § 78 SGG ) nicht.
  • LSG Bayern, 21.06.2002 - L 7 B 123/02

    Wirtschaftlichkeitsprüfung gemäß § 79 SGB XI; Vorläufiger Rechtsschutz auf

  • LSG Bayern, 07.08.2002 - L 7 B 129/02

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86b Abs.1 S. 1 Nr.2 SGG; Anordnung

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